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   BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06   

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https://dejure.org/2006,4594
BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06 (https://dejure.org/2006,4594)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2006 - 1 StR 20/06 (https://dejure.org/2006,4594)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2006 - 1 StR 20/06 (https://dejure.org/2006,4594)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 1 StPO; § 169 GVG; § 77 Abs. 1 GVG; § 45 Abs. 2 Satz 1 GVG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Besetzung des Gerichts; Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auslosung der Reihenfolge der Schöffen (ungehinderter Zugang bei einer Auslosungssitzung in einem von außen nicht zu öffnenden Dienstzimmer; später Aushang ohne Angabe der Auslosungszeit; Anforderungen an den ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung; Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit

  • Judicialis

    StPO § 222b; ; StPO § 338 Nr. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; GVG § 45 Abs. 2 Satz 1; ; GVG § 77 Abs. 1; ; GVG § 169

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 45 Abs. 2 § 77 Abs. 1
    Auswahl der Schöffen im Zimmer des Präsidenten des Landgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 512
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.01.2006 - 1 StR 527/05

    Zum Grundsatz der Öffentlichkeit bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06
    Nach den dienstlichen Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts, die für das Revisionsgericht hinsichtlich der Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich maßgeblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05), liegt sein Dienstzimmer in einem für den Besucherverkehr frei zugänglichen Teil des Landgerichts.
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06
    Die Voraussetzungen für eine "öffentliche" Verhandlung liegen auch dann vor, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes - etwa aus Sicherheitsgründen - verschlossen ist, der Zuhörer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlass verschaffen kann (BVerwG NVwZ 2000, 1298).
  • BGH, 06.10.1976 - 3 StR 291/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verletzung

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06
    Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass jedermann ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und ohne Ansehung bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen des Gerichts als Zuhörer teilzunehmen (BGHSt 27, 13, 14, st. Rspr.).
  • BGH, 20.09.1983 - 5 StR 189/83

    Anforderungen an die Durchführung der Auslosung des Schöffen mit denen das

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06
    Für die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen nach § 77 Abs. 1 GVG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 GVG gelten dieselben Bedingungen wie für die Verfahrensöffentlichkeit vor dem erkennenden Gericht nach § 169 GVG (BGH NStZ 1984, 89).
  • BGH, 11.06.1985 - 1 StR 828/84

    Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung -

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06
    Es bereitet dem interessierten Zuhörer keine besonderen Schwierigkeiten, entsprechend dem hier angebrachten Hinweisschild das Präsidentenzimmer durch das regelmäßig besetzte Vorzimmer zu betreten oder durch Klopfen an der Tür Einlass zu erlangen (vgl. in ähnlichem Sinne schon Senat NStZ 1985, 514).
  • BGH, 14.07.1970 - 1 StR 102/70

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betrugs - Verfahrensrüge der fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06
    Dem entspricht es, dass die Öffentlichkeit in einem Verhandlungssaal auch dann als gewahrt anzusehen ist, wenn zwar die unmittelbare Tür verschlossen ist, potentielle Zuhörer aber durch die geöffnete Saaltür den Zuhörerraum betreten können (Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - 1 StR 102/70; Kissel/ Mayer, GVG 4. Aufl. § 169 Rdn. 22).
  • BAG, 02.03.2022 - 2 AZN 629/21

    Öffentlichkeitsgrundsatz - Einschränkung zur Pandemiebekämpfung -

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und auch in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegt ist, verlangt, dass jedermann nach Maßgabe des tatsächlich verfügbaren Raums Zutritt zur Verhandlung ermöglicht wird (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZN 376/16 - Rn. 5; 19. Februar 2008 - 9 AZN 777/07 - Rn. 8; BFH 12. Juni 2009 - II B 26/09 - Rn. 16; BGH 23. März 2006 - 1 StR 20/06 - Rn. 11; Zöller/Lückemann ZPO 34. Aufl. § 169 GVG Rn. 2) .
  • OLG München, 25.11.2020 - 7 U 1297/20

    Unbegründete Ruhegeldansprüche eines GmbH-Geschäftsführers

    Kein unzulässiges Zugangshindernis in diesem Sinn liegt jedoch vor, wenn eine Türe erst auf Klopfen (BGH, Beschluss vom 23.03.2006 - 1 StR 20/06, Rdnr. 12) oder Klingeln (BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - 5 StR 245/11, Rdnr. 7) geöffnet wird.
  • BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06

    Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Auslosung der

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 - 1 StR 20/06 -,.
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